I. Name und Sitz

Art. 1: Unter dem Namen Grüne Ins besteht ein Verein nach Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Ins.
 

II. Selbstverständnis

Art. 2: Die Grüne Ins ist eine politische Partei. Sie versteht sich als Ortsgruppe der Grünen Kanton Bern und arbeitet eng mit dieser zusammen. Sie bekennt sich zu solidarischem und demokratischem Handeln. Sie achtet die Ansprüche und Rechte kommender Generationen.

Sie setzt sich insbesondere ein für

  • die Erhaltung der Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen
  • eine haushälterische Nutzung des Bodens und der Rohstoffe
  • die Verminderung von Abfällen und Schadstoffen
  • den sparsamen Umgang mit allen Energien und der Förderung alternativer Technologien
  • die Förderung von Gerechtigkeit und Frieden
  • die Förderung eines gerechten Handels mit benachteiligten Regionen, Menschen und Randgruppen
  • die Förderung der Chancengleichheit von Mann und Frau
  • einen menschlichen Umgang mit den Fremden bei uns
  • wohnliche und umweltfreundliche Siedlungs- und Verkehrsstrukturen
  • die Förderung des öffentlichen Verkehrs
  • den Orts- und Landschaftsschutz
  • eine naturnahe Landwirtschaft mit artgerechter Tierhaltung

III. Zweck

Art. 3. Die Grüne Ins beteiligt sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung in der Gemeinde Ins, und in Absprache mit der Grünen Seeland auch auf Amts-, Kantons- und Bundesebene.

IV Tätigkeit

Art. 4 Die Grüne Ins

  • beteiligt sich an Wahlen, dabei kann sie auch unabhängige Kandidaten und Kandidatinnen und in der Sache gleichgesinnte Organisationen unterstützen.
  • verfasst Stellungnahmen zu Abstimmungsvorlagen und zu Geschäften der Gemeindeversammlung.
  • schöpft ihre politischen Rechte aus (Einsprachen, Beschwerden, Initiativen).
  • kann mit andern Organisationen und Parteien zusammenarbeiten.

V. Mitglieder Sympathisanten und Sympathisantinnen

Art. 5.1 Die Grüne Ins kennt Mitglieder und Sympathisanten und Sympathisantinnen.

Art. 5.2 Mitglied der Grünen Ins kann werden, wer die Inhalte der vorliegenden Statuten unterstützt. Ein Mitglied der Grünen Ins wird zugleich Mitglied der Grünen Seeland, der Grünen Kanton Bern und der Grünen Partei der Schweiz.

Art. 5.3 Sympathisanten und Sympathisantinnen der Grünen Ins unterstützen diese ideell oder finanziell ohne weitere Verpflichtungen. Sie können sich für Ämter innerhalb der Grünen Ins zur Verfügung stellen, ihre Wahl obliegt der Mitgliederversammlung.

Art. 5.4 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 5.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet Mitgliederbeiträge zu bezahlen.

Art. 5.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art. 5.7 Ein Ausschluss ist nur möglich bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 5.8. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche am Vereinsvermögen.

VI. Organisation

Art. 6.1 Die Organe der Grünen Ins sind

a) Mitgliederversammlung

  1. Vorstand
  2. Rechnungsrevisorinnen/ Rechnungsrevisoren

Wahlen finden grundsätzlich für zwei Jahre statt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 6.2 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (MV). Die MV finden statt, wenn der Vorstand dies beschliesst, oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt.

Zur MV lädt der Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus ein. Jedes Mitglied kann bis 2 Tage vor der MV die Aufnahme zusätzlicher Traktanden verlangen.

Art. 6.3. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Der MV obliegen:

  1. die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder des Vorstandes
  2. die Wahl der beiden Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren
  3. die Wahl von kantonalen Delegierten
  4. die Genehmigung des Jahresberichtes
  5. die Genehmigung der Jahresrechnung
  6. Statutenänderungen
  7. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Mandatssteuern.
  8. Beschlüsse über wichtige politische Aktivitäten
  9. der Ausschluss von Mitgliedern
  10. die Auflösung des Vereins

Art. 6.4 Für Statutenänderungen oder die Vereinsauflösung sind 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig.

Art. 6.5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Art.6.6 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der MV oder einem andern Organ übertragen sind. Insbesondere steht ihm die Geschäftsführung und die Vertretung der Grünen Ins zu.
Die Vorstandsmitglieder führen die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.

Art. 6.7 Die Revisoren / Revisorinnen

Die MV wählt zwei Revisorinnen / Revisoren. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

VII. Finanzen

Art.7 Die finanziellen Mittel der Grünen Ins setzen sich zusammen aus:
a) Mitglieder- und Gönnerbeiträgen
b) aus Mandatssteuern von Mandaten, die dank der Partei erworben wurden
c) aus Spenden und andern Einkünften

VIII. Haftung

Art. 8 Für Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Parteivermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

IX. Auflösung

Art. 9 Löst sich der Verein auf, geht das Vereinsvermögen an eine von der MV bestimmte Organisation.

X. Schlussbestimmung

Art. 10. Diese Statuten sind an der MV vom 14. November 2008 genehmigt worden.

Präsidentin
Silvia Lüthi

Weitere Vorstandsmitglieder
Peter Burri, Elsbeth Straubhaar, Jeff Straubhaar